Seit dem 1. Januar 2008 gelten die neuen Bestimmungen des Hundegesetzes. Für Hundehalterinnen und Hundehalter bedeutet dies konkret:
Schäden, welche durch einen Hund verursacht werden, sind in der Regel in der Privat-Haftprlichtversicherung eingeschlossen. Ist dies nicht der Fall, muss eine entsprechende Versicherung sofort abgeschlossen werden.
Welpenspiel- und Junghundekurse werden als praktische Hundeerziehung anerkannt.
Die Bestimmung gilt auch für Personen, die nicht im Kanton Thurgau wohnhaft sind, wenn sie sich mit ihrem Hund in der Öffentlichkeit im Thurgau aufhalten wollen. Für bisherige Hundehalterinnen und Hundehalter gilt eine einjährige Übergangsfrrist, d.h. die Bewilligung muss bis spätestens 31. Dezember 2008 eingeholt sein. Gesuche für eine Bewilligung müssen dem kantonalen Veterinäramt rechtzeitig eingereicht werden. Eine Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar.
Die Vorschriften im Detail sowie die Rassenliste und Angaben zum Bewilligungsverfahren finden Sie unter www.veterinaeramt.tg.ch
Merkblatt Hundegesetzgebung [PDF, 126 KB]
Das Zusammenleben von Hund und Mensch resp. von Hundehaltern und Nichthundehaltern ist nicht immer einfach und führt oft zu unangenehmen Diskussionen in der Nachbarschaft oder auf einem Spaziergang. Wenn sich jeder und jede (Hundehalter und Nichthundehalter) richtig verhalten würde, könnten manche Ängste und Ärgernisse vermieden werden. Um diese unnötigen Problemen etwas aus dem Weg zu schaffen, hat der SKG Bischofszell und Umgebung einen Ehrencodex für Hundführer zusammengestellt.